Allgemeine Geschäftsbedingungen , ProMent GmbH , Sportcars4fun.com
1. Mietgegenstand
1.1 Mietbedingungen
Grundlage des Mietvertrages sind unter anderen nachstehende Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Form.
Mindestalter 21 bzw. 23 Jahre (siehe Preisliste) und seit 24 Monaten in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom Mieter selbst gelenkt werden . Weitere Fahrer sind gegen eine Extra Gebühr erlaubt, vorausgesetzt diese erfüllen unsere Mietbedingungen.
Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
1.2 Zahlungsbedingungen
Mietpreis und Kaution, je nach Modell unterschiedlich, sind vor Fahrantritt mit Kreditkarte zu bezahlen, bzw. die Kaution zu hinterlegen.
Mehr-Kilometer sind bei der Fahrzeugrückgabe sofort fällig und zu bezahlen, bzw. mit der Kaution zu verrechnen.
Strafmandate und Bußgeldbescheide , die oft Wochen später nach Rückgabe des Fahrzeuges bei uns eingehen, werden nach Rücksprache mit dem Fahrzeugmieter sofort von der Kreditkarte abgebucht, inklusive € 12,-- Bearbeitungsgebühren. Dem Kunden ist es jederzeit gestattet nachzuweisen, dass eine geringere oder gar keine Bearbeitungsgebühr entstanden ist.
Bei Unfall oder Beschädigungen am Mietfahrzeug wird die Kaution solange einbehalten, bis der Schadensfall, bzw. die Schuldfrage endgültig geklärt sind. Ist die Höhe des Schadens geringer als die Kaution , wir der Restbetrag an den Fahrzeugmieter zurückerstattet.
1.3 Bestätigte In- und Auslandsreservierungen sind für die Fahrzeugtypen verbindlich.
1.4 Jede Mietanfrage wird individuell entschieden.
2. Mietperiode, Übergabe und Rückgabe
2.1 Die Mietperiode beginnt mit der Übergabe des Fahrzeuges und endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges. Während der Mietperiode ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nicht möglich. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe, sowie Rückgabe während der Geschäftszeiten in der Geschäftstelle Laufen.
2.2 Der Vermieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode eintreten und nicht bis zur geplanten Übergabe behoben werden können, berechtigen den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich von dem Schadenseintritt in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle muss der Vermieter nicht für eventuelle Mehrkosten für ein Ersatzfahrzeug aufkommen.
2.3 Der Mieter kann den Mietvertrag vor Übergabe des Fahrzeugs kündigen. In diesem Falle hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.
2.4 Sollte der Vermieter feststellen, dass ihm die Übergabe des Fahrzeugs zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, wird er den Mieter hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Verzögerungen bis zu einer Stunde berechtigen zu keiner Reduzierung des Mietzinses.
2.5 Sollte der Mieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zu übernehmen, nicht nachkommen, so hat der Vermieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug zu behalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn er verhindert ist. Der Mietvertrag gilt in diesem Falle als gemäß §2.3 vom Mieter gekündigt.
2.6 Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, lt. Übergabeprotokoll, das Fahrzeug in betriebs- und verkehrsbereitem Zustand , mit vollständigen Kfz-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfallsschadenblatt übernommen zu haben.
2.7. Inbetriebnahme des gemieteten Objekts:
Sie werden von unserem Team, bzw. von mir selbst mit dem Fahrzeug vertraut gemacht. Unsere Sportwagen sind mit einigen PS ausgestattet, sind je nach Typ bodennah und sehr sportlich aber auch einfacher als es den Anschein hat, zu steuern .
Bitte verstehen Sie, dass Sie ein für Straßen zugelassenes Fahrzeug und kein Rennauto mieten. Deshalb ist bei normaler Fahrweise ( damit versteht sich kein Überdrehen des Motors bei normalem, bzw. kaltem Zustand auf Betriebstemperatur achten.)
Bitte beachten Sie daher die technischen Daten zur Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeuges.
2.8 Sollte der Mieter schuldhaft seiner Verpflichtung, nach Ablauf des Mietvertrags das Fahrzeug an den Vermieter zurückzugeben, länger als eine Stunde nicht nachkommen und ist ihm diese Rückgabe möglich, so hat er für jeden begonnen zusätzlichen Tag einen Betrag in Höhe einer Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Die gesetzlichen Rechte des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
2.9 Sollte der Vermieter seiner Verpflichtung, das Fahrzeug zurückzunehmen, nicht nachkommen, so hat der Mieter nach Ablauf einer Stunde das Recht, das Fahrzeug auf Kosten des Vermieters abzustellen und die Fahrzeugschlüssel im Briefkasten des Vermieters zu deponieren bzw. sie auf Kosten des Vermieters an diesen zurückzusenden. Das Fahrzeug gilt in diesem Falle als ordnungsgemäß zurückgegeben.
3.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den Grenzen der folgenden Länder gestattet: Deutschland, Österreich, Italien, Schweiz, Liechtenstein, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Dänemark, Frankreich, Monaco, Andorra.
Fahrten in andere Länder bedürfen einer vorherigen, schriftlichen Vereinbarung.
3.2 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden
- zur Teilnahme an Wettrennen, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
- zur Begehung und Verübung von Zoll- und sonstigen Straftaten.
Zuwiderhandlungen haben die fristlose Kündigung des Mietvertrages und die Rücknahme des Fahrzeuges zur Folge.
3.3 Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge eines Umstands geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflichten- oder Risikobereich fällt. Insbesondere haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Buß- oder Strafgelder.
4.1 Der Mieter hat die Fahrerlaubnis, den Personalausweis bzw. Reisepass dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Gleichzeitig wird er dem Vermieter eine Kopie der Hauptseite (Lichtbildseite) seines Personalausweises/Passes übergeben.
4.2 Das Fahrzeug darf vom Mieter und den im Übergabeprotokoll genannten Personen gefahren werden: Der Mieter wird die Fahrerlaubnis der zusätzlichen Fahrer dem Vermieter bei Übergabe des Fahrzeugs vorweisen. Die zusätzlichen Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
4.3 Andere als im Übergabeprotokoll genannte Personen sind zum Fahren des Mietfahrzeuges nicht berechtigt; insbesondere ist eine Untervermietung des Fahrzeugs nicht gestattet.
4.4 Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen und tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz des Kraftfahrzeugs zu bringen.
5. Rauchen
Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet.
6. Miete des Fahrzeugs
6.1 Die Berechnung erfolgt laut Preisliste, incl. 19% gesetzlicher MwSt.
6.2 Die Mietdauer ist im Mietvertrag geregelt.
6.3 Die Miete ist vor Zustellung oder Fahrzeugübergabe zu bezahlen.
6.4 Das km-Geld ist bei Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter direkt an den Vermieter zu entrichten. Es berechnet sich nach dem Stand des Wegstreckenzählers von Übergabe bis Rückgabe, abzüglich der gewährten Frei-km.
6.5 Der Mieter ermächtigt die Vermieterin alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen.
7. Kraft- und Schmierstoffe
7.1 Die Kosten für Kraft- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter.
7.2 Das Fahrzeug ist mit vollem Kraftstofftank zu übergeben und zurückzugeben.
7.3 Alle Fahrzeuge sind ausschließlich mit Super Plus zu betanken.
8. Schäden am Fahrzeug, Haftung des Mieters
8.1 Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in Zustand wie im Übergabeprotokoll festgehalten.
8.2 Schäden, die dem Vermieter und dem Mieter zur Zeit bekannt sind, werden im Übergabeprotokoll vermerkt.
8.3 Werden vor oder bei der Übergabe wesentliche Schäden festgestellt, so kann der Mieter den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
8.4 Der Mieter erhält ein verkehrssicheres und funktionstüchtiges Fahrzeug, das sorgsam zu behandeln ist. Insbesondere sind technische Vorschriften und Betriebsanleitungen zu beachten sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Das Fahrzeug befindet sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand. Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen.
8.5 Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die durch das Ladegut oder eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
8.6 Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die durch Nutzung des Fahrzeugs mit seinem Wissen durch einen nichtberechtigten Fahrer und/oder infolge der Nutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstanden sind.
8.7 Bei Unfällen haftet der Mieter entweder für die Reparaturkosten oder im Falle eines Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, sofern er oder ein nach Ziff. 4.2 des Mietvertrages berechtigter Fahrer den Unfall verursacht hat und keine Versicherung diesen Schaden deckt. Der Mieter haftet zudem für eine evtl. Schlechterstellung des Vermieters in seiner Versicherung (Bonusverlust). Im Falle des Bonusverlustes ersetzt der Mieter dem Vermieter das Fünffache der Differenz der voraussichtlichen Jahresprämie und der Prämie, die der Vermieter ohne Schaden bezahlt hätte, im auf den Schaden folgenden Jahr. Sollte der Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so haftet der Mieter für die Unfallschäden unbeschränkt. Das Gleiche gilt für Unfälle, bei denen der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Betäubungs-, bzw. Arzneimitteln stand.
8.8 Begeht ein nach Ziff. 4 des Mietvertrages berechtigter Fahrer Unfallflucht, so haftet der Mieter ebenfalls unbeschränkt, es sei denn, dieses Verhalten hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt. Begeht ein für den Unfall verantwortlicher Fahrer eines anderen Fahrzeugs Unfallflucht, so haftet der Mieter nur dann unbeschränkt, sofern sich dieser Fahrer im nachhinein nicht ermitteln lässt.
8.9 Der Mieter haftet für Schäden, die durch Einwirkung Dritter entstehen, wenn sich der Verursacher des Schadens nicht ermitteln lässt.
9. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen unerlaubten Handlung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten beruhen. Ferner haftet der Vermieter bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner haftet der Vermieter bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen , vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei der Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
10. Verhalten des Mieters bei Unfällen während der Mietperiode
Der Mieter muss nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter. Es ist dem Mieter untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. Der Mieter muss den Vermieter, Proment GmbH unverzüglich informieren und das weitere Vorgehen absprechen. Ferner muss der Mieter einen schriftlichen Bericht (ggf. mit Skizze) erstellen. In diesem müssen Namen und Anschriften aller am Unfall beteiligten Personen sowie die Namen und Anschriften etwaiger Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sein, soweit dies möglich ist. Der Mieter haftet ferner für die fahrlässige Verletzung, sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
11. Verhalten des Mieters bei Fahrzeugschäden während der Mietperiode
Bei Schäden am Fahrzeug, die eine Weiterfahrt unmöglich oder unverantwortbar machen, muss der Mieter den Vermieter unverzüglich informieren. Der Mieter ist verpflichtet, auf Wunsch des Vermieters das Fahrzeug zu einer Vertragswerkstatt zu bringen bzw. schleppen zu lassen. Auf Anweisung des Vermieters muss der Mieter das Fahrzeug zurück zum Ort des Vermieters bringen lassen. Die Kosten für Reparaturen und die Schleppkosten trägt der Vermieter. Der Mieter kann bei von ihm nicht zu verantwortenden Fahrzeugschäden den Mietvertrag kündigen und die Erstattung des anteiligen Mietzinses für die verbliebene Mietdauer ab Eintritt des Schadens verlangen.
12. Versicherungen
12.1 Der Vermieter sicher zu, dass der Mietgegenstand gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) haftpflichtversichert ist.
12.2 Darüber hinaus bestehen folgende Versicherungen: Teilkasko - Vollkasko mit vereinbarten Selbstbehalt.
12.3 Der Vermieter versichert dem Mieter, dass der gesamte Versicherungsschutz auf den Mieter übertragbar und während der Mietdauer wirksam ist.
12.4 Nicht versichert sind folgende Arten von Schäden: Beschädigungen an Reifen, Felgen, wie z.B. Reifenplatzer und Bordsteinberührungen ( es sei denn in Folge eines Unfalles ) , Schäden und Zerstörungen an der Innenausstattung Schäden, die in der Folge von Alkohol , bzw. Drogenkonsums am Steuer entstanden sind, vorsätzliche Beschädigungen sowie alle Schäden, die bei Missachtung unserer Mietbedingungen entstanden sind.
13. Fahrzeugpapiere, Fahrzeugschlüssel
Der Mieter erhält vom Vermieter bei der Übergabe mindestens einen Satz Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugschein. Für Auslandsfahrten erhält der Mieter zudem die grüne Versicherungskarte.
14. Verbandskasten, Ersatzrad, Notrad oder Reifenfüllflasche, Warndreieck u. Warnweste.
Verbandskasten, Ersatzrad, Notrad oder Reifenfüllflasche, Warndreieck u. Warnweste sind im Fahrzeug vorhanden. Der Vermieter garantiert ihre Vollständigkeit sowie ihren ordnungsgemäßen Zustand.
15. Datenerhebung und Datenschutz
Der Kunde ist einverstanden, dass persönliche Daten und andere Informationen, die sein Nutzungsverhalten betreffen, von ProMent GmbH erfasst und gespeichert werden. ProMent GmbH ist berechtigt , diese Daten zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung seiner Dienste zu nutzen.
16. Sonstige Bestimmungen
16.1 Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Unterzeichneten.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit dieses Vertrages im übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
17. Stornierung und Umbuchung
Terminverschiebungen und Umbuchungen sind bis zu 14 Tage vorher kostenlos.
Bis 5 Tage vorher berechnen wir eine Umbuchungsgebühr von …€ 95,--
Bei Stornierung bis 48 Stunden vorher ( Voravis ) berechnen wir die Höhe der Anzahlung, also mindestens € 150,--.
Bei Stornierung unter 48 Stunden ist die hälfte des Mietpreises zu bezahlen. Dem Kunden ist es jederzeit gestattet nachzuweisen, dass eine geringere oder gar keine Bearbeitungsgebühr entstanden ist.
Bei Unwetter oder höherer Gewalt verlegen wir Ihnen selbstverständlich kostenlos den Termin zu einem anderen Zeitpunkt .
Auch bei Verschiebungen oder Planstörungen sollte der Spass-Faktor auf alle Fälle immer vorherrschend sein !
18. Allgemeine Bedingungen
18.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.
18.2 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
18.3 Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten berechtigten Fahrers
18.4 Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ( AKB 95 ) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten.
19. Gerichtsstand, Schriftform
19.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht, Änderungen bedürfen der Schriftform.
19.2 Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand Laufen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.